Informationen für Eltern: Regelungen ab 16.12.2020
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- Zuletzt aktualisiert: Freitag, 01. Januar 2021 15:42
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Hier eine Information vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vom 14.12.2020
379. Newsletter: Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung, Informationen zum Corona-Virus (SARS-CoV-2):
Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung ab 16. Dezember 2020
Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten haben sich aufgrund der noch immer steigenden Infektionszahlen auf weitere Einschränkungen für das öffentliche Leben vom kommenden Mittwoch (16. Dezember 2020) verständigt. Hiervon sind auch die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen betroffen.
Der Bayerische Ministerrat hat am 14. Dezember 2020 beschlossen, die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zu schließen, wobei eine Notbetreuung zulässig bleibt. Wir möchten Sie vorab schon einmal über die voraussichtlich ab Mittwoch, den 16. Dezember 2020, geltenden Regelungen informieren. „Voraussichtlich“ deshalb, weil der Landtag den Regelungen am Dienstag, den 15. Dezember 2020, noch zustimmen muss. Sollten sich daraufhin noch Änderungen ergeben, so werden wir Sie hierüber gesondert informieren.
Ab Mittwoch, dem 16. Dezember 2020, gilt daher voraussichtlich Folgendes:
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung werden grundsätzlich untersagt. Die Frage einer Notfallbetreuung wurde mit dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege erörtert.
Danach sollen folgende Personengruppen eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können:
- Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
- Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
- Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
- Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.
Anders als im Frühjahr haben wir diesmal darauf verzichtet, spezielle Berufsgruppen festzulegen, die zur Notbetreuung berechtigen. Vielmehr wird auf den Bedarf der Eltern abgestellt. Wir appellieren daher an die Eltern, Kinderbetreuung tatsächlich nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Betreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann. Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen möchten wir bitten, keine Nachweise von den Eltern einzufordern, dass beispielsweise der Urlaub bereits aufgebraucht ist. Mit dem hier verlinkten Formular können Sie sich jedoch von den Eltern schriftlich bestätigen lassen, dass die Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Eine solche Bestätigung ist jedoch nicht zwingend notwendig.
Klar ist, dass auch weiterhin keine Kinder mit reduziertem Allgemeinzustand oder Kinder, die in Quarantäne sind oder die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit COVID-19 infizierten Personen hatten, die Notbetreuung besuchen dürfen. Insoweit gelten die Regelungen des Rahmenhygieneplans unverändert fort. Dies gilt auch für die Regelungen zu Kindern mit Erkältungssymptomen (Kapitel 1.1.1).
An Tagen, an denen bereits Schließtage geplant waren, muss selbstverständlich keine Notbetreuung angeboten werden. Auch die Regelungen für „vorgezogene Weihnachtsferien“ bleiben unverändert gültig. Hier galt schon bislang, dass für die Eltern, die dringend eine Betreuung benötigt haben, diese angeboten werden musste. Damit steht also auch dem geplanten und wohlverdienten Weihnachtsurlaub der Beschäftigten in den Kitas auch weiterhin nichts im Wege.
Bayerns Familienministerin Carolina Trautner hat heute in der Pressekonferenz nach dem Ministerrat zu Beginn ausführlich den Beschäftigten in den Kitas und der Kindertagespflege für ihren Einsatz gedankt. Sie hat uns gebeten, diesen Dank hier nochmals zu wiederholen. Ferner bittet die Ministerin den dringenden Appell, eine Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn die Betreuung der Kinder nicht auf andere Weise gesichert ist, an die Eltern weiter zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung